Sozialwesen (SW)
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Das Krankheitsbild der Schizophrenie sorgt in vielerlei Hinsicht für Verwirrung. Wörtlich übersetzt bedeutet der Begriff „gespaltene Seele“. Daher wird häufig davon ausgegangen, dass es sich bei der Erkrankung um eine Entstehung multipler Persönlichkeiten handelt. Auch viele andere Mythen, wie beispielsweise die der Unheilbarkeit, aber auch die der Unberechenbar- und Gefährlichkeit, sind in den
Vorstellungen der Gesellschaft weit verbreitet. Stimmen hören und Wahnvorstellungen zählen wohl zu den bekanntesten Symptomen, die direkt mit der Erkrankung assoziiert werden, was dem Umstand geschuldet sein kann, dass diese auf den gesunden Teil der Bevölkerung erschreckend und faszinierend zugleich wirken.
Die mediale Darstellung des Krankheitsbildes hat dabei einen bedeutenden Einfluss auf die Vorstellungen und Einstellungen der Gesellschaft gegenüber dem Krankheitsbild. Während in Filmen Schauspieler:innen häufig von dieser Symptomatik betroffen sind, wenn diese die Rolle der mordenden Person spielen, wird in den Nachrichten häufig über die Erkrankung in Verbindung mit hoher Gewalttätigkeit berichtet. Vor allem Attentate auf bekannte Personen wie beispielsweise das auf Oskar Lafontaine oder kurze Zeit später das Attentat auf Wolfgang Schäuble, sorgten für viel Aufsehen.
Die Lebenssituation von Frauen mit Behinderungen in Deutschland ist nach wie vor geprägt von Belastungen, Diskriminierungen und Gewalterfahrungen in der Kindheit und im Erwachsenenalter (vgl. Schröttle et al. 2014, S. 19). Frauen sind besonders stark benachteiligt und erleben sowohl aufgrund des weiblichen Geschlechts als auch aufgrund ihrer Behinderung mehrfache Diskriminierungen (vgl. Hermes 2015, S. 253). Sie tragen nicht nur ein höheres Risiko Opfer von Gewalt zu werden, sondern die früheren Gewalterfahrungen können auch Ursache für spätere gesundheitliche und psychische Beeinträchtigungen sein (vgl. Schröttle et al. 2014, S. 19). Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) greift im Artikel 6 diese besondere Belastung auf
und beabsichtigt die gleichberechtigte Nutzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für Frauen mit Behinderung. Ebenso wird die Notwendigkeit betont, die Autonomie und das Empowerment von Frauen mit Behinderung zu stärken (vgl. Leisering 2017, S. 1). Einen wesentlichen Beitrag für mehr Mitwirkungsmöglichkeiten von
Frauen mit Behinderung ist durch das Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetztes (BTHG) ermöglicht worden. Seit 2017 muss es in jeder Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) das Amt der Frauenbeauftragten geben (vgl. Puschke 2019, S. 18; Art. 22 BTHG). Frauenbeauftragte sind Frauen mit Behinderung, die sich für die Belange ihrer Kolleginnen in der Werkstatt einsetzen (vgl. LAG WfbM 2017, S. 2). Begründet wird die Einführung des Amtes mit der besonders gefährdeten Lage von Frauen mit Behinderung, die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe arbeiten (vgl. Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz 2020). Ferner können Frauenbeauftragte „[...] dem
entgegenwirken, indem sie den Betroffenen als Ansprechpartnerinnen zur Verfügung stehen und sie dabei unterstützen, ihre Rechte selbst wahrzunehmen.“ (ebd.)