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Zwar ist seit nunmehr 20 Jahren von direkten kriegerischen Auseinandersetzungen auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr auszugehen, dennoch könnten natürliche, technische oder terroristische Schadensereignisse auch hierzulande kaum steuerbare Fluchtbewegungen auslösen. Für die Organisation und Praxis der Nothilfeleistung und Daseinssicherung wäre zunächst eine sorgfältige völkerrechtliche Einschätzung der Situation unverzichtbar. Bei einer reinen Binnenmigration bleiben die nationalen Ordnungsbehörden federführend, während bei jeder grenzüberschreitenden Flüchtlingsbewegung die Vereinten Nationen und ihre Fachbehörden (UNHCR, WHO, OCHA) hinzutreten und die internationale Koordination der Hilfeleistung übernehmen könnten oder diese im Falle zusammengebrochener Staatsstrukturen (failing state) übernehmen müssen. Besonders dem United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) kommt bei der internationalen humanitären Nothilfe eine federführende Rolle zu (OCHA 2009). Auch ein Land wie Deutschland, das sich in Fragen der internationalen Soforthilfe bislang eigentlich nur als ein Geberland definiert, würde im Falle einer großen Katastrophe und Fluchtbewegung natürlich auf die sofortige Hilfe der internationalen Staatengemeinschaft rechnen können, wie sie beispielsweise nach dem verheerenden Erdbeben im iranischen Bam 2003 oder nach der Tsunamikatastrophe von 2004 geleistet wurde. Jede ausländische medizinische Hilfeleistung hat sich an den lokal üblichen und vorgeschriebenen Therapiestandards zu orientieren, internationale Organisationen haben lokal herrschendes Gesundheitsrecht zu respektieren. Erst bei Fehlen angemessener nationaler Regelungen oder bei einem vollkommenen Zusammenbruch nationaler Ordnungsstrukturen werden die Standards der WHO oder des Sphere-Projekts zugrunde gelegt (Sphere 2004). Auch ein traditionelles "Geberland" wie Deutschland würde im Falle einer großen Katastrophe natürlich mit der sofortigen Hilfe der internationalen Staatengemeinschaft rechnen können! Die Erfahrung der ungenügend koordinierten internationalen Hilfe im afrikanischen Zwischenseengebiet nach dem Genozid in Ruanda hatte zur Intensivierung der Bemühungen namhafter international tätiger Hilfsorganisationen um Zusammenarbeit und Qualität geführt. Mit der Gründung des Sphere-Projekts wurde 1997 ein verbindlicher Rahmen normativer und technischer Standards für die internationale Nothilfe geschaffen. Zu den hier niedergelegten ethischen Fundamenten der Nothilfe zählen die völkerrechtlichen Grundsätze der Neutralität und Unparteilichkeit, die Verpflichtung zur Koordination aller Hilfsmaßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse und Kompetenzen der Betroffenen sowie hinsichtlich der Langzeitwirkungen auf die Lebensbedingungen und die künftigen Notfallressourcen der Hilfsempfänger (Sphere 2004). Technische Leitlinien der Daseins- und Gesundheitsfürsorge in Katastrophen werden daneben kontinuierlich von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und den Vereinten Nationen online auf den Seiten "reliefweb" und "health library for disasters" veröffentlicht (OCHA 2009, WHO/PAHO, 2009). Für Fragen zu Daseinsvorsorge und Nothilfe bei Flüchtlingsbewegungen sollten die Verantwortlichen der Gefahrenabwehr die Auslandsdelegierten der internationalen Hilfsorganisationen mit ihren umfangreichen Realerfahrungen zu Rate ziehen.
Die Befähigung Pflegender zu Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen ist als Ziel der Pflegeausbildung erstmals seit dem Jahr 2003 ausdrücklich und verbindlich vorgegeben worden. Allerdings haben die unterschiedlichen landesrechtlichen Umsetzungen bislang noch keine einheitlichen curricularen Planungen zugelassen. Sowohl im landesrechtlich geregelten Katastrophenschutz (für den Fall von technischen oder Naturkatastrophen) als auch im bundesrechtlich festgelegten Zivilschutz (für den Fall von bewaffneten Konflikten) hat die pflegerische Betreuung von Opfern und Betroffenen jedenfalls eine sehr hohe Priorität. Der Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V. erscheint in diesem Zusammenhang in besonderer Weise aufgerufen und geeignet, die Befähigung Pflegender zu Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen sowohl in der Pflegeausbildung, als auch in der Fort- und Weiterbildung zu gestalten und zu verbreiten, und zwar aufgrund der besonderen satzungsgemäßen Verpflichtungen des Deutschen Roten Kreuzes mit seiner Anerkennung als nationale Hilfsgesellschaft durch öffentlich-rechtlichen Hoheitsakt der Bundesregierung, aufgrund der einzigartigen Stellung des Roten Kreuzes mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) als Völkerrechtssubjekt im bewaffneten Konflikt und aufgrund der einzigartigen Erfahrungen und herausragenden Professionalität des Deutschen Roten Kreuzes im Bereich nationaler und internationaler Nothilfe.
Anliegen dieser kurzen Darstellung ist es, Hinweise für eine professio¬nelle Begutachtung von erkrankten Flüchtlingen zur Frage ihrer Krankheit als Abschiebehindernis zu liefern. So ist letztendlich auch den Flüchtlingen selber gedient, denn offensichtlich philanthropisch motivierte, dabei aber parteiische und unprofessionelle Zeug¬nisse schaden auch ihnen mehr als dass sie nützen. Auch angesichts und trotz der bekannten und beklagten Tendenzen zur Instrumentalisierung ist jede Ärztin und jeder Arzt verpflichtet, auf Anforderung ein korrektes Gutachten zu erstellen. Leider werden aber aus unserer Sicht in der ärztlichen Ausbildung während des Studiums und in der Weiterbildung in der Klinik nach wie vor kaum hinreichende Kenntnisse für diese verantwortungsvollen ärztlichen Aufgaben vermittelt; nicht nur ärztliche Sachkompetenz ist bei der Begutachtung gefordert, sondern auch ein selbstkritisches Bewusstsein für die Möglichkeiten und Grenzen des ärztlichen Gutachters und schließlich auch die Kenntnis der rechtlichen Grundlagen und der aktuellen Rechtspraxis. In den letzten Jahren sind von gutachtenden Arbeitskreisen in Deutschland und der Schweiz daher Handreichungen und Leitlinien erarbeitet worden, die die Qualität der Begutachtung von Flüchtlingen nach dem Ausländerrecht und Aufenthaltsgesetz sichern und weiter verbessern können.
Gesundheit in ihrer zeitgemäßen Definition beinhaltet den Begriff der Autonomie und muss damit auch ein abweichendes Gesundheitserleben zulassen. Die Fachleute in unserem Gesundheitssystem haben zwar die Verpflichtung, die Bevölkerung über ihre wissenschaftlich fundierten Erkenntnisse zur Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention zu informieren, dem Individuum ist andererseits aber keine Verpflichtung zur Befolgung dieser Gesundheitsratschläge abzuverlangen. Eine explizite Pflicht, gesund zu sein, findet sich historisch überwiegend nur in diktatorischen Systemen. Eine Gesundheitspflicht als gesellschaftlich mehrheitsfähiges Konstrukt mit implizitem Zwangscharakter im Sinne des Healthismus ist allerdings schon seit längerer Zeit weit verbreitet.
Unter humanitärer Soforthilfe oder Nothilfe werden kurzfristige Maßnahmen zusammengefasst, die eine akute Unterversorgung im Bereich der Infrastruktur oder auf medizinischem Gebiet überbrücken sollen. Primäre Maßnahmen der Soforthilfe bestehen in der Sicherstellung von Trinkwasserversorgung, Ernährung, Hygiene, Unterbringung und Gesundheitsversorgung vor dem Hintergrund völkerrechtlicher und humanitärer Standards. Der Begriff der Katastrophe oder des Disasters wird in diesem Zusammenhang von einem Großschadensereignis durch eine schwerwiegende Beeinträchtigung oder Zerstörung lokaler Hilfsstrukturen abgegrenzt. Unterschieden wird hierbei zwischen Naturkatastrophen und menschlich verursachten Katastrophen, welche wiederum als technische oder Gewaltkatastrophen auftreten. Ein besonders im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten gleichzeitiges Auftreten von natürlicher, technischer und Gewaltkatastrophe wird als komplexe Katastrophe bezeichnet. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben verdeutlicht, dass die früher klare Unterscheidung zwischen natürlichen und menschengemachten Katastrophen nicht mehr aufrecht zu erhalten ist. Aus Naturereignissen werden erst durch die Anwesenheit von Menschen Naturkatastrophen und Naturphänomene wie Erdbeben und Überschwemmungen entfalten ihre fatalen Auswirkungen oft nur aufgrund verfehlter Siedlungspolitik, unzureichender Bauvorschrift, rücksichtsloser Gewässerbereinigung oder globaler Klimaveränderung. Als koordinierende Behörde treten bei Naturkatastrophen die jeweils landesrechtlich zuständigen Verwaltungsorgane auf, bei bewaffneten Konflikten oder Zusammenbruch staatlicher Ordnungsstrukturen (failing state) muss diese Aufgabe nach den Genfer Völkerrechtsabkommen jeweils von der besetzenden Kriegsmacht oder von den Behörden der Vereinten Nationen übernommen werden. Unter den Hilfsorganisationen kommt hierbei dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (ICRC) bei bewaffneten Konflikten gemäß den Festlegungen der Genfer Konventionen eine einzigartige Sonderstellung als Völkerrechtssubjekt und Schutzmacht zu. Die weltweite Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung verfügt über insgesamt 97 Millionen Mitglieder in 185 nationalen Gesellschaften und steht daher nahezu an jedem Schadensort als kompetente, neutrale und unparteiische Partnerorganisation vor Ort bereit. Die Erfahrung der ungenügend koordinierten internationalen Hilfe im afrikanischen Zwischenseengebiet nach dem Genozid in Ruanda führte seit 1997 zur Intensivierung der Bemühungen namhafter international tätiger Hilfsorganisationen um Zusammenarbeit und Qualität. Technische Leitlinien der Daseins- und Gesundheitsfürsorge in Katastrophen werden daneben kontinuierlich von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und den Vereinten Nationen online auf den Seiten reliefweb und health library for disasters veröffentlicht. Mit der Gründung des Sphere-Projekts wurde 1997 ebenfalls ein verbindlicher Rahmen normativer und technischer Standards für die internationale Nothilfe geschaffen. Als Richtwerte für die Trinkwasserversorgung in Flüchtlingslagern legt das Sphere-Project beispielsweise fest: Mindestens 15 Liter Trinkwasser pro Person und Tag, Trinkwasserverteilung jeweils im Radius von 500 Metern erreichbar, Wartezeit dort nicht über 15 Minuten und Fülldauer für 20 Liter unter drei Minuten. In der Praxis der Trinkwasseraufbereitung wird zwischen mass water und specialized water unterschieden, wobei unter mass water chloriertes Oberflächenwasser ohne Filterung verstanden wird und unter specialized water ein hochwertiges Trinkwasser nach Flockung, Chlorierung und Keramikfilterung. Die Trinkwasserversorgung in der Erstversorgungsphase nach einer Katastrophe ist für Menschen in Notsituationen eine unmittelbar lebenserhaltende Maßnahme und muss daher notfalls auch unter Inkaufnahme eines erheblichen Kraftstoff- und Filtermittelverbrauches sichergestellt werden. In der Praxis der Nothilfe verfolgt ansonsten das Konzept der angepassten Technologie (appropriate technology) den Ansatz der Orientierung an den lokalen Standards und vermeidet technologische Abhängigkeit. Bei jeder Planung und Durchführung der Hilfsmaßnahmen stellt die frühzeitige Einbeziehung kompetenter Betroffener nicht nur eine kostensenkende Nutzung lokal vorhandenen Ressourcen dar, sondern fördert unmittelbar die Gesundheit der Opfer durch Stärkung des Kohärenzgefühls im Sinne des Salutogenesekonzeptes. Das weltweite Nothilfe-Programm der Emergency Response Units der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (IFRC) ist beispielsweise in Ausrüstung und Personalausstattung von der Alarmierung an auf sofortige Zusammenarbeit mit der jeweils betroffenen nationalen Rotkreuz- oder Rothalbmondgesellschaft ausgerichtet, um innerhalb weniger Wochen dauerhaft in deren Bestand übernommen zu werden.