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Koordination, Integration, Prüfung und Freigabe – was schuldet der Architekt in Bezug auf dieWerkstatt- und Montagepläne der ausführenden Unternehmen und die Schalpläne des Tragwerksplaners?

  • Der Architekt hat bei der Bauwerksplanung als Entwurfsverfasser und Sachwalter des Bauherrn die zentrale Rolle im Planungsprozess. Dies führt zu umfangreichen Pflichten hinsichtlich der Koordination und Integration der Leistungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten. Die Novellierung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) im Juli 2013 hat die Leistungspflichten des Architekten erweitert, insbesondere bei der Kosten- und Terminplanung, und ihm eine noch wichtigere Rolle zugewiesen. Wo im Leistungsbild bisher in der Vor-, Entwurfs- und Ausführungsplanung nur die Integration der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter genannt wurde, ist nun auch die Koordination eine explizite Pflicht. Auch in Bezug auf die Schnittstelle zur Planung der ausführenden Unternehmen ist in der HOAI 2013 klargestellt, dass das „Überprüfen erforderlicher Montagepläne der vom Objektplaner geplanten Baukonstruktionen (…) auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung“ eine Grundleistung in der Leistungsphase 5, Ausführungsplanung, ist. Zu der Thematik, ob und in welchem Umfang der Architekt Pläne Dritter, nicht an der Planung fachlich Beteiligter zu prüfen hat, hatte sich in der baurechtlichen Literatur ein Meinungsstreit entwickelt, der auf einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahr 1985 zur Überprüfung von Elementplänen für Fertigteile auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung beruhte. Anlässlich der überarbeiteten, erweiterten Leistungsbilder in der HOAI 2013 greifen die Verfasser diese Diskussion auf und gehen der Frage nach, ob und in welchem Umfang Integrations-, Koordinations-, Prüfungs- und Freigabepflichten des Architekten in Bezug auf die Werkstatt- und Montagepläne der ausführenden Unternehmen und die Leistungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten bestehen. Dabei wird insbesondere die kosten- und haftungsrelevante Prüfung einer anderen Art von auf den Ausführungsplänen des Architekten basierenden Plänen, nämlich der Schalpläne des Tragwerksplaners, erörtert. Diese Tätigkeit ist in der HOAI weiterhin nicht explizit geregelt und führt in der Praxis mitunter zu Diskussionen zwischen dem Bauherrn und den Planungsbeteiligten.

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Metadaten
Author:Peter Gautier, Jörg Zerhusen
ISSN:0340-7489
Parent Title (German):Baurecht
Document Type:Contribution to a Periodical
Language:German
Date of Publication (online):2023/10/16
Year of first Publication:2015
Provider of the Publication Server:FH Münster - University of Applied Sciences
Release Date:2023/10/16
Volume:2015
Issue:3
First Page:410
Last Page:422
Faculties:keine Zuordnung
Publication list:Gautier, Peter
Licence (German):License LogoBibliographische Daten