TY - CHAP A1 - Gardemann, Joachim T1 - Daseinsvorsorge und Nothilfe bei Flüchtlingsbewegungen T2 - Schutzkommission beim Bundesminister des Inneren (Hrsg.) Katastrophenmedizin; Leitfaden für die ärztliche Versorgung im Katastrophenfall N2 - Zwar ist seit nunmehr 20 Jahren von direkten kriegerischen Auseinandersetzungen auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr auszugehen, dennoch könnten natürliche, technische oder terroristische Schadensereignisse auch hierzulande kaum steuerbare Fluchtbewegungen auslösen. Für die Organisation und Praxis der Nothilfeleistung und Daseinssicherung wäre zunächst eine sorgfältige völkerrechtliche Einschätzung der Situation unverzichtbar. Bei einer reinen Binnenmigration bleiben die nationalen Ordnungsbehörden federführend, während bei jeder grenzüberschreitenden Flüchtlingsbewegung die Vereinten Nationen und ihre Fachbehörden (UNHCR, WHO, OCHA) hinzutreten und die internationale Koordination der Hilfeleistung übernehmen könnten oder diese im Falle zusammengebrochener Staatsstrukturen (failing state) übernehmen müssen. Besonders dem United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) kommt bei der internationalen humanitären Nothilfe eine federführende Rolle zu (OCHA 2009). Auch ein Land wie Deutschland, das sich in Fragen der internationalen Soforthilfe bislang eigentlich nur als ein Geberland definiert, würde im Falle einer großen Katastrophe und Fluchtbewegung natürlich auf die sofortige Hilfe der internationalen Staatengemeinschaft rechnen können, wie sie beispielsweise nach dem verheerenden Erdbeben im iranischen Bam 2003 oder nach der Tsunamikatastrophe von 2004 geleistet wurde. Jede ausländische medizinische Hilfeleistung hat sich an den lokal üblichen und vorgeschriebenen Therapiestandards zu orientieren, internationale Organisationen haben lokal herrschendes Gesundheitsrecht zu respektieren. Erst bei Fehlen angemessener nationaler Regelungen oder bei einem vollkommenen Zusammenbruch nationaler Ordnungsstrukturen werden die Standards der WHO oder des Sphere-Projekts zugrunde gelegt (Sphere 2004). Auch ein traditionelles "Geberland" wie Deutschland würde im Falle einer großen Katastrophe natürlich mit der sofortigen Hilfe der internationalen Staatengemeinschaft rechnen können! Die Erfahrung der ungenügend koordinierten internationalen Hilfe im afrikanischen Zwischenseengebiet nach dem Genozid in Ruanda hatte zur Intensivierung der Bemühungen namhafter international tätiger Hilfsorganisationen um Zusammenarbeit und Qualität geführt. Mit der Gründung des Sphere-Projekts wurde 1997 ein verbindlicher Rahmen normativer und technischer Standards für die internationale Nothilfe geschaffen. Zu den hier niedergelegten ethischen Fundamenten der Nothilfe zählen die völkerrechtlichen Grundsätze der Neutralität und Unparteilichkeit, die Verpflichtung zur Koordination aller Hilfsmaßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse und Kompetenzen der Betroffenen sowie hinsichtlich der Langzeitwirkungen auf die Lebensbedingungen und die künftigen Notfallressourcen der Hilfsempfänger (Sphere 2004). Technische Leitlinien der Daseins- und Gesundheitsfürsorge in Katastrophen werden daneben kontinuierlich von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und den Vereinten Nationen online auf den Seiten "reliefweb" und "health library for disasters" veröffentlicht (OCHA 2009, WHO/PAHO, 2009). Für Fragen zu Daseinsvorsorge und Nothilfe bei Flüchtlingsbewegungen sollten die Verantwortlichen der Gefahrenabwehr die Auslandsdelegierten der internationalen Hilfsorganisationen mit ihren umfangreichen Realerfahrungen zu Rate ziehen. KW - Katastrophenschutz KW - Flüchtling KW - Genfer Flüchtlingskonvention KW - Deutschland / Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Y1 - 2009 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:hbz:836-opus-4534 SP - 348 EP - 363 PB - Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe CY - Bonn ER - TY - CHAP A1 - Gardemann, Joachim T1 - Katastrophenschutz im Inland: Bedeutung der Pflege T2 - Verband der Schwesternschaften vom Roten Kreuz e.V., Bundeskongress Berlin, 31.05.2007 N2 - Die Befähigung Pflegender zu Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen ist als Ziel der Pflegeausbildung erstmals seit dem Jahr 2003 ausdrücklich und verbindlich vorgegeben worden. Allerdings haben die unterschiedlichen landesrechtlichen Umsetzungen bislang noch keine einheitlichen curricularen Planungen zugelassen. Sowohl im landesrechtlich geregelten Katastrophenschutz (für den Fall von technischen oder Naturkatastrophen) als auch im bundesrechtlich festgelegten Zivilschutz (für den Fall von bewaffneten Konflikten) hat die pflegerische Betreuung von Opfern und Betroffenen jedenfalls eine sehr hohe Priorität. Der Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V. erscheint in diesem Zusammenhang in besonderer Weise aufgerufen und geeignet, die Befähigung Pflegender zu Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen sowohl in der Pflegeausbildung, als auch in der Fort- und Weiterbildung zu gestalten und zu verbreiten, und zwar aufgrund der besonderen satzungsgemäßen Verpflichtungen des Deutschen Roten Kreuzes mit seiner Anerkennung als nationale Hilfsgesellschaft durch öffentlich-rechtlichen Hoheitsakt der Bundesregierung, aufgrund der einzigartigen Stellung des Roten Kreuzes mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) als Völkerrechtssubjekt im bewaffneten Konflikt und aufgrund der einzigartigen Erfahrungen und herausragenden Professionalität des Deutschen Roten Kreuzes im Bereich nationaler und internationaler Nothilfe. KW - Krankenpflege KW - Deutschland / Krankenpflegegesetz KW - Katastrophenschutz KW - Schwesternschaft Y1 - 2007 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:hbz:836-opus-4576 PB - FH Münster ER -