@article{GautierZerhusen2015, author = {Gautier, Peter and Zerhusen, J{\"o}rg}, title = {Pflichten des Architekten in Bezug auf die Werkstatt- und Montagepl{\"a}ne der ausf{\"u}hrenden Unternehmen und die Schalpl{\"a}ne des Tragwerksplaners}, series = {Bauingenieur}, volume = {2015}, journal = {Bauingenieur}, number = {Jahresausgabe}, issn = {0005-6650}, pages = {19 -- 26}, year = {2015}, language = {de} } @article{GautierZerhusen2015, author = {Gautier, Peter and Zerhusen, J{\"o}rg}, title = {Koordination, Integration, Pr{\"u}fung und Freigabe - was schuldet der Architekt in Bezug auf dieWerkstatt- und Montagepl{\"a}ne der ausf{\"u}hrenden Unternehmen und die Schalpl{\"a}ne des Tragwerksplaners?}, series = {Baurecht}, volume = {2015}, journal = {Baurecht}, number = {3}, issn = {0340-7489}, pages = {410 -- 422}, year = {2015}, abstract = {Der Architekt hat bei der Bauwerksplanung als Entwurfsverfasser und Sachwalter des Bauherrn die zentrale Rolle im Planungsprozess. Dies f{\"u}hrt zu umfangreichen Pflichten hinsichtlich der Koordination und Integration der Leistungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten. Die Novellierung der Honorarordnung f{\"u}r Architekten und Ingenieure (HOAI) im Juli 2013 hat die Leistungspflichten des Architekten erweitert, insbesondere bei der Kosten- und Terminplanung, und ihm eine noch wichtigere Rolle zugewiesen. Wo im Leistungsbild bisher in der Vor-, Entwurfs- und Ausf{\"u}hrungsplanung nur die Integration der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter genannt wurde, ist nun auch die Koordination eine explizite Pflicht. Auch in Bezug auf die Schnittstelle zur Planung der ausf{\"u}hrenden Unternehmen ist in der HOAI 2013 klargestellt, dass das „{\"U}berpr{\"u}fen erforderlicher Montagepl{\"a}ne der vom Objektplaner geplanten Baukonstruktionen (…) auf {\"U}bereinstimmung mit der Ausf{\"u}hrungsplanung" eine Grundleistung in der Leistungsphase 5, Ausf{\"u}hrungsplanung, ist. Zu der Thematik, ob und in welchem Umfang der Architekt Pl{\"a}ne Dritter, nicht an der Planung fachlich Beteiligter zu pr{\"u}fen hat, hatte sich in der baurechtlichen Literatur ein Meinungsstreit entwickelt, der auf einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahr 1985 zur {\"U}berpr{\"u}fung von Elementpl{\"a}nen f{\"u}r Fertigteile auf {\"U}bereinstimmung mit der Ausf{\"u}hrungsplanung beruhte. Anl{\"a}sslich der {\"u}berarbeiteten, erweiterten Leistungsbilder in der HOAI 2013 greifen die Verfasser diese Diskussion auf und gehen der Frage nach, ob und in welchem Umfang Integrations-, Koordinations-, Pr{\"u}fungs- und Freigabepflichten des Architekten in Bezug auf die Werkstatt- und Montagepl{\"a}ne der ausf{\"u}hrenden Unternehmen und die Leistungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten bestehen. Dabei wird insbesondere die kosten- und haftungsrelevante Pr{\"u}fung einer anderen Art von auf den Ausf{\"u}hrungspl{\"a}nen des Architekten basierenden Pl{\"a}nen, n{\"a}mlich der Schalpl{\"a}ne des Tragwerksplaners, er{\"o}rtert. Diese T{\"a}tigkeit ist in der HOAI weiterhin nicht explizit geregelt und f{\"u}hrt in der Praxis mitunter zu Diskussionen zwischen dem Bauherrn und den Planungsbeteiligten.}, language = {de} }